Der Urlaub ist längst gebucht - doch kurz bevor es losgeht, will der Reiseveranstalter noch eine satte Nachzahlung haben. Das darf er theoretisch, z.B. wenn das Kerosin deutlich teurer geworden ist. Oder der Währungskurs sich verändert hat. Doch du musst dir nicht alles gefallen lassen. Was der Reiseveranstalter für eine Pauschalreise an Nachschlag verlangen darf und was nicht, das verraten wir dir hier.
Ist die Urlaubsreise gebucht, schlagen Reiseveranstalter und Fluggesellschaften zum Ärger der Verbraucher manchmal noch nachträglich Kosten drauf. Zu dem eigentlich vereinbarten Reisepreis verlangen sie Sicherheitsgebühren oder einen Zuschlag für teurer gewordenes Kerosin. Doch Mehrkosten für Pauschalreisen und Flüge müssen nur unter bestimmten Voraussetzungen nach Vertragsschluss gezahlt werden.
Nachträgliche Zuschläge sind oft unzulässig
Veranstalter und Airlines dürfen den Preis für eine Pauschalreise bzw. einen Flug nach der Buchung nur erhöhen, wenn sie sich dieses Recht vertraglich vorbehalten haben. Solche Preisänderungsklauseln finden sich zwar in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der meisten Anbieter, sind aber häufig unwirksam.
So muss der Reiseveranstalter bei Vertragsschluss auf die AGB deutlich hinweisen und dafür sorgen, dass der Kunde sie zur Kenntnis nehmen kann - z. B. indem er diesem vor der Unterschrift einen Katalog mit den vollständigen Vertragsklauseln aushändigt. Findet der Reisende die Bedingungen dagegen erstmals auf der Buchungsbestätigung vor oder kann er sie nur im Reisebüro (komplett) einsehen, sind sie gar nicht erst Vertragsinhalt geworden. Ein nachträgliches Drehen an der Preisschraube ist dann nicht erlaubt. Das gilt auch bei einzeln gebuchten Flügen, wo der Fluggast das Ticket mit den Beförderungsbedingungen normalerweise erst nach der Buchung erhält.
Die Pauschalreise darf nur teurer werden, wenn ...
Teurer darf die Reise im Nachhinein nur werden, wenn vorher klar ist, wie der neue Preis genau berechnet wird. Beinhaltet die Preisänderungsklausel bloß einen Verteilungsmaßstab oder gar allgemeine Floskeln, ist sie ungültig. Schwammige Klauseln, mit denen Reiseveranstalter Zuschläge auf ihre Kunden abwälzen wollten, wurden bereits vom Bundesgerichtshof und einigen Oberlandesgerichten gekippt.
Nicht für alle Leistungen sind Preiszuschläge erlaubt. Neben gestiegenen Beförderungskosten für Kerosin und Sprit dürfen Reiseanbieter nur höhere Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren und geänderte Wechselkurse auf den Kunden umlegen. Waren die Mehrkosten zur Zeit der Buchung vorhersehbar, kann man die Zahlung verweigern.
Wichtig: Wer kurzfristig - bis zu vier Monate vor Urlaubsantritt - bucht, kann die Erhöhungsklausel getrost ignorieren. Nachträgliche Preiserhöhungen sind dann immer unzulässig. Bei längerfristig gebuchten Reisen muss der Reiseveranstalter dem Kunden die Preisänderung spätestens drei Wochen vor Abreise mitteilen. Ein Preiszuschlag ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin ist unwirksam und braucht nicht bezahlt zu werden.
Tipp: Wenn der Reiseveranstalter einen Zuschlag verlangt, sollten Sie folgende Tipps beherzigen:
Prüfen Sie, ob die Ausschlussfristen bereits abgelaufen sind. Ist das der Fall, können Sie die Zahlung unter Hinweis auf die Gesetzeslage verweigern.
Macht der Veranstalter die Übergabe der Reiseunterlagen von der Zahlung des Zuschlags abhängig und möchten Sie Ihren Urlaub nicht aufs Spiel setzen, sollten Sie den Mehrpreis unter Vorbehalt zahlen.
Wird der Reisepreis um mehr als fünf Prozent erhöht, müssen Sie das nicht hinnehmen. Sie dürfen dann den Reisevertrag kostenfrei stornieren – allerdings muss das unverzüglich geschehen.
Etwaige Ansprüche können Sie mit dem Musterbrief "Einspruch wegen Reisepreiserhöhungen nach Vertragsschluss mit und ohne Rücktritt" geltend machen.
Quelle: WDR / Johannes Zuber
Kurzzusammenfassung
Der Urlaub ist längst gebucht - doch kurz bevor es losgeht, will der Reiseveranstalter noch eine satte Nachzahlung haben. Das darf er theoretisch, z.B. wenn das Kerosin deutlich teurer geworden ist. Oder der Währungskurs sich verändert hat. Doch du musst dir nicht alles gefallen lassen. Was der Reiseveranstalter für eine Pauschalreise an Nachschlag verlangen darf und was nicht, das verraten wir dir hier.