Das Christkind hat in diesem Jahr häufig einen Gutschein als Geschenk mitgebracht. Das Schöne daran: Der Beschenkte kann sich dann das besorgen, was er gerne möchte. Allerdings sind Gutscheine nicht unbegrenzt gültig.
Die Freude ist groß über einen Gutschein – sei es für ein Buch, eine Maniküre oder einen Einkauf in einem Geschäft oder Online-Shop. Im Weihnachtstrubel landet so ein Geschenk aber oft erst einmal in einer Schublade. Das ist eigentlich kein Problem, denn Beschenkte haben gesetzlich drei Jahre Zeit, den Gutschein einzulösen. Gerechnet wird dabei vom Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde. Also jetzt vor kurzem gekauft, läuft die Frist bis Ende 2025.
Achtung: Bei Dienstleistungen kann Frist kürzer sein
Es gibt allerdings auch Ausnahmen, insbesondere bei Dienstleistungen wie beispielsweise Kosmetikbehandlungen. Da darf die Frist kürzer sein. Wer es aber in der angegebenen Zeit nicht schafft, den Gutschein einzulösen, kann bis zur Verjährung – also den drei Jahren – Geld zurückverlangen. Die Firma muss den Wert erstatten, darf aber den entgangenen Gewinn behalten. Das dürfte in der Praxis zu Diskussionen führen, räumen Verbraucherschützer ein.
Gutschein: Kein Anspruch nach drei Jahren
Nach drei Jahren hast du als Beschenkte(r) überhaupt keinen Anspruch mehr. Deshalb schau jetzt nochmal schnell, ob noch einen Gutschein von Weihnachten 2019 irgendwo bei dir verstaubt.